Artikel 1a
Vollständige Abgeltung der Aufsichtskosten
Die den Datenbereitstellungsdienstleistern in Rechnung gestellten Gebühren decken Folgendes ab:
a)
alle direkten und indirekten Aufwendungen der ESMA im Zusammenhang mit der Zulassung und Beaufsichtigung von Datenbereitstellungsdienstleistern gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600/2014;
b)
die Erstattung sämtlicher Kosten, die den zuständigen Behörden bei der Durchführung von Arbeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und insbesondere durch eine Übertragung von Aufgaben gemäß Artikel 38o der genannten Verordnung entstehen.