Aktualisiert 01/11/2025
In Kraft

Fassung vom: 22/09/2025
Änderungen (1)
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Artikel 1a - Delegierte Verordnung 2022/930

Artikel 1a

Vollständige Abgeltung der Aufsichtskosten

Die den Datenbereitstellungsdienstleistern in Rechnung gestellten Gebühren decken Folgendes ab:

a) 

alle direkten und indirekten Aufwendungen der ESMA im Zusammenhang mit der Zulassung und Beaufsichtigung von Datenbereitstellungsdienstleistern gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600/2014;

b) 

die Erstattung sämtlicher Kosten, die den zuständigen Behörden bei der Durchführung von Arbeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und insbesondere durch eine Übertragung von Aufgaben gemäß Artikel 38o der genannten Verordnung entstehen.