Aktualisiert 01/11/2025
In Kraft

Fassung vom: 22/09/2025
Änderungen (1)
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Artikel 3a - Delegierte Verordnung 2022/930

Artikel 3a

Jahresaufsichtsgebühren für CTP

(1)  
Einem CTP, der der Beaufsichtigung durch die ESMA unterliegt, wird eine Jahresaufsichtsgebühr in Rechnung gestellt.
(2)  

Die Gesamtjahresaufsichtsgebühr und die Jahresaufsichtsgebühr für jeden einzelnen CTP werden wie folgt berechnet:

a) 

die Gesamtjahresaufsichtsgebühr für ein Jahr (n) entspricht dem im Haushalt der ESMA für das betreffende Jahr veranschlagten Ausgaben für die Beaufsichtigung der Tätigkeiten von CTP gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600/2014;

b) 

die Jahresaufsichtsgebühr für einen bestimmten CTP für ein Jahr (n) entspricht dem für alle CTP nach Buchstabe a berechneten Gesamtbetrag der Jahresaufsichtsgebühren, der anteilig nach dem gemäß Artikel 4 berechneten zugrunde zu legenden Umsatz auf alle im Jahr (n) zugelassenen CTP umgelegt wird.

(3)  

Nimmt ein CTP vor dem 1. Juli eines Jahres (n) seine Tätigkeit auf, so wird dessen Jahresaufsichtsgebühr für die Jahre (n) und (n+1) abweichend von Absatz 2 wie folgt berechnet:

a) 

für das Jahr (n) gelten die Absätze 4 und 5;

b) 

für das Jahr (n+1) beträgt die Jahresaufsichtsgebühr 400 000  EUR.

Nimmt ein CTP am oder nach dem 1. Juli eines Jahres (n) seine Tätigkeit auf, so wird dessen Jahresaufsichtsgebühr für die Jahre (n), (n+1) und (n+2) abweichend von Absatz 2 wie folgt berechnet:

a) 

für das Jahr (n) gelten die Absätze 4 und 5;

b) 

für die Jahre (n+1) und (n+2) beträgt die Jahresaufsichtsgebühr jeweils 400 000  EUR.

Ein CTP gilt ab dem Tag der von der ESMA gemäß Artikel 27db der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erteilten Zulassung oder ab dem Tag, der auf das Ende des in Artikel 27db Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 genannten Übergangszeitraums folgt, sofern ein solcher Übergangszeitraum von der ESMA eingeräumt wird, als tätig.

(4)  
Die in Absatz 3 genannte Jahresaufsichtsgebühr für ein Jahr (n) entspricht dem Betrag von 400 000  EUR, multipliziert mit einem Koeffizienten, der den Tagen zwischen dem Tag, ab dem ein CTP tätig wird, und dem Ende des Jahres (n) entspricht, geteilt durch die Gesamtzahl der Tage des betreffenden Jahres. Die Jahresaufsichtsgebühr wird somit wie folgt berechnet:

Gebühr für CTP im Jahr (n) = 400 000  EUR × Koeffizient

Koeffizient =
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(5)  
Räumt die ESMA einem CTP gemäß Artikel 27db Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 einen Übergangszeitraum ein, so umfasst dessen Jahresaufsichtsgebühr für ein Jahr (n) unbeschadet des Artikels 2 auch eine Gebühr für die Tage zwischen dem Tag der Zulassung und dem Tag, an dem der CTP tätig wird. Diese Gebühr entspricht dem Betrag der in Artikel 2 Buchstabe c genannten Zulassungsgebühr, multipliziert mit einem Koeffizienten, der den Tagen zwischen dem Tag der Zulassung und dem Tag, an dem der CTP tätig wird, entspricht, geteilt durch die Gesamtzahl der Tage des Jahres (n). Die Gebühr wird somit wie folgt berechnet:

Gebühr für CTP für die Tage zwischen der Zulassung und dem Tag, an dem der CTP tätig wird = Zulassungsgebühr × Koeffizient

Koeffizient =
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(6)  

Wird die Jahresaufsichtsgebühr für mindestens einen CTP gemäß Absatz 3 berechnet und für mindestens einen anderen CTP nicht gemäß jenem Absatz berechnet, so wird die Jahresaufsichtsgebühr für letzteren bzw. letztere CTP abweichend von Absatz 2 wie folgt berechnet:

a) 

die Gesamtjahresaufsichtsgebühr für ein Jahr (n) entspricht den im Haushalt der ESMA für das betreffende Jahr veranschlagten Ausgaben für die Beaufsichtigung der Tätigkeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 aller CTP, deren Jahresaufsichtsgebühren nicht gemäß Absatz 3 berechnet werden;

b) 

die Jahresaufsichtsgebühr eines bestimmten CTP für ein Jahr (n) entspricht dem für alle CTP nach Buchstabe a berechneten Gesamtbetrag der Jahresaufsichtsgebühren, der anteilig nach dem gemäß Artikel 4 berechneten zugrunde zu legenden Umsatz auf alle im Jahr (n) zugelassenen CTP, deren Jahresaufsichtsgebühren nicht gemäß Absatz 3 berechnet werden, umgelegt wird.