Artikel 18
Regelmäßige Unterrichtung der Gläubiger
Die Liquidatoren unterrichten die Gläubiger regelmäßig in geeigneter Form, insbesondere über den Fortgang der Liquidation.
B. Kreditinstitute mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft
Artikel 18
Regelmäßige Unterrichtung der Gläubiger
Die Liquidatoren unterrichten die Gläubiger regelmäßig in geeigneter Form, insbesondere über den Fortgang der Liquidation.
B. Kreditinstitute mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft