Aktualisiert 09/05/2025
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Ursprungsrechtsakt
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Artikel 18 - Richtlinie 2001/24/EG (CIWUD)

Artikel 18

Regelmäßige Unterrichtung der Gläubiger

Die Liquidatoren unterrichten die Gläubiger regelmäßig in geeigneter Form, insbesondere über den Fortgang der Liquidation.

B. Kreditinstitute mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft