Aktualisiert 09/05/2025
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Ursprungsrechtsakt
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Artikel 32 - Richtlinie 2001/24/EG (CIWUD)

Artikel 32

Anhängige Rechtsstreitigkeiten

Für die Wirkungen einer Sanierungsmaßnahme oder eines Liquidationsverfahrens auf einen anhängigen Rechtsstreit über einen Vermögensgegenstand oder ein Recht der Masse gilt ausschließlich das Recht des Mitgliedstaats, in dem der Rechtsstreit anhängig ist.