Aktualisiert 08/05/2025
In Kraft

Fassung vom: 13/01/2018
Änderungen
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Artikel 16 - Richtlinie 2002/65/EG (DMFSD)

Artikel 16

Übergangsmaßnahmen

Die Mitgliedstaaten können auf Anbieter, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind, der diese Richtlinie noch nicht umgesetzt hat und nach dessen Recht keine den Verpflichtungen dieser Richtlinie entsprechenden Verpflichtungen bestehen, nationale Bestimmungen anwenden, die den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen.