Aktualisiert 08/05/2025
In Kraft

Fassung vom: 17/01/2025
Änderungen (1)
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 57 beruht oder ihn konkretisiert.
Suche im Rechtsakt

Artikel 57 - Richtlinie 2009/65/EG (OGAW-Richtlinie)

Achtung! Die aktuelle konsolidierte Fassung berücksichtigt Änderungen nicht, die an diesem Artikel durch die Richtlinie 2024/927 gemacht wurden. Bitte konsultieren Sie die Richtlinie 2024/927, um die an dem Artikel vorgenommenen Änderungen nachzuvollziehen.

Artikel 57

(1)  

Ein OGAW muss die in diesem Kapitel vorgesehenen Anlagegrenzen bei der Ausübung von Bezugsrechten, die an Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente geknüpft sind, die Teil seines Sondervermögens sind, nicht einhalten.

Unbeschadet ihrer Verpflichtung, auf die Einhaltung des Grundsatzes der Risikostreuung zu achten, können die Mitgliedstaaten neu zugelassenen OGAW gestatten, während eines Zeitraums von sechs Monaten nach ihrer Zulassung von den Artikeln 52 bis 55 abzuweichen.

(2)  
Werden die in Absatz 1 genannten Grenzen von dem OGAW unbeabsichtigt oder infolge der Ausübung der Bezugsrechte überschritten, so strebt dieser bei seinen Verkäufen als vorrangiges Ziel die Normalisierung dieser Lage unter Berücksichtigung der Interessen der Anteilinhaber an.