Aktualisiert 08/05/2025
In Kraft

Fassung vom: 17/01/2025
Änderungen (1)
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 79 beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 79 - Richtlinie 2009/65/EG (OGAW-Richtlinie)

Achtung! Die aktuelle konsolidierte Fassung berücksichtigt Änderungen nicht, die an diesem Artikel durch die Richtlinie 2024/927 gemacht wurden. Bitte konsultieren Sie die Richtlinie 2024/927, um die an dem Artikel vorgenommenen Änderungen nachzuvollziehen.

Artikel 79

(1)  
Die wesentlichen Informationen für den Anleger sind vorvertragliche Informationen. Sie müssen redlich, eindeutig und nicht irreführend sein. Sie müssen mit den einschlägigen Teilen des Prospekts übereinstimmen.
(2)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass aufgrund der wesentlichen Informationen für den Anleger, einschließlich der Übersetzung, alleine noch keine Zivilhaftung entsteht, es sei denn, die Informationen sind irreführend, unrichtig oder nicht mit den einschlägigen Teilen des Prospekts vereinbar. Die wesentlichen Informationen für den Anleger müssen eine eindeutige diesbezügliche Warnung enthalten.