Aktualisiert 01/06/2025
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Artikel 17 - Richtlinie 2009/65/EG (OGAW-Richtlinie)

Artikel 17

(1)   Eine Verwaltungsgesellschaft, die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats eine Zweigniederlassung errichten möchte, um die Tätigkeit auszuüben, für die sie eine Zulassung erhalten hat, muss die Bedingungen der Artikel 6 und 7 erfüllen und den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats ihre Absicht anzeigen.

(2)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass eine Verwaltungsgesellschaft, die eine Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat errichten möchte, zusammen mit der Anzeige gemäß Absatz 1 folgende Angaben und Unterlagen vorzulegen hat:

a)

Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Verwaltungsgesellschaft eine Zweigniederlassung errichten möchte;

b)

Geschäftsplan, in dem die geplanten Tätigkeiten und Dienstleistungen gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 3 und die Organisationsstruktur der Zweigniederlassung angegeben sind und der eine Beschreibung des Risikomanagement-Verfahrens umfasst, das von der Verwaltungsgesellschaft erarbeitet wurde. Er beinhaltet ferner eine Beschreibung der Verfahren und Vereinbarungen gemäß Artikel 15 beinhalten;

c)

Anschrift, unter der im Aufnahmemitgliedstaat der Verwaltungsgesellschaft Unterlagen angefordert werden können;

d)

Namen der Geschäftsführer der Zweigniederlassung.

(3)   Sofern die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft in Anbetracht der beabsichtigten Tätigkeit keine Gründe für Zweifel an der Angemessenheit der Verwaltungsstruktur oder der Angemessenheit der Finanzlage der betreffenden Verwaltungsgesellschaft haben, übermitteln sie innerhalb von zwei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben gemäß Absatz 2 diese den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft und teilen dies der betreffenden Verwaltungsgesellschaft mit. Ferner übermitteln sie Einzelheiten zu etwaigen Entschädigungssystemen, die den Schutz der Anleger sicherstellen sollen.

Lehnen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft die Übermittlung der in Absatz 2 genannten Angaben an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft ab, so nennen sie der betroffenen Verwaltungsgesellschaft innerhalb von zwei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben die Gründe dafür. Im Falle einer solchen Ablehnung oder der Nichtäußerung können die Gerichte des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft angerufen werden.

Möchte eine Verwaltungsgesellschaft die Aufgabe der gemeinsamem Portfolioverwaltung nach Anhang II ausüben, so fügen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft den Unterlagen, die sie an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft senden, eine Bescheinigung darüber bei, dass die Verwaltungsgesellschaft eine Zulassung gemäß dieser Richtlinie erhalten hat, sowie eine Beschreibung des Umfangs der Zulassung der Verwaltungsgesellschaft und Einzelheiten in Bezug auf Beschränkungen der Arten von OGAW, für deren Verwaltung die Verwaltungsgesellschaft eine Zulassung erhalten hat.

(4)   Eine Verwaltungsgesellschaft, die im Aufnahmemitgliedstaat ihre Geschäftstätigkeit über eine Zweigniederlassung ausübt, hält die vom Aufnahmemitgliedstaat der Verwaltungsgesellschaft gemäß Artikel 14 festgelegten Bestimmungen ein.

(5)   Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft überwachen die Einhaltung der Bestimmungen nach Absatz 4.

(6)   Bevor die Zweigniederlassung der Verwaltungsgesellschaft ihre Tätigkeit aufnimmt, verfügen die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats über einen Zeitraum von zwei Monaten nach Eingang der in Absatz 2 genannten Angaben zur Vorbereitung der Beaufsichtigung der Einhaltung der unter ihrer Zuständigkeit zu beachtenden Bestimmungen durch die Verwaltungsgesellschaft.

(7)   Nach Eingang einer Mitteilung der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft oder — bei Nichtäußerung — nach Ablauf der in Absatz 6 genannten Frist kann die Zweigniederlassung errichtet werden und ihre Tätigkeit aufnehmen.

(8)   Im Falle einer Änderung des Inhalts der gemäß Absatz 2 Buchstaben b, c oder d übermittelten Angaben teilt die Verwaltungsgesellschaft den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft und des Aufnahmemitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft die betreffende Änderung mindestens einen Monat vor deren Vornahme schriftlich mit, damit die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft gemäß Absatz 3 und die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft gemäß Absatz 6 zu dieser Änderung eine Entscheidung treffen können.

(9)   Im Falle einer Änderung bei den gemäß Absatz 3 Unterabsatz 1 übermittelten Angaben teilen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft dies den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft mit.

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft aktualisieren die in der Bescheinigung nach Absatz 3 Unterabsatz 3 enthaltenen Informationen und unterrichten die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft über jede Änderung des Umfangs der Zulassung der Verwaltungsgesellschaft oder der Einzelheiten in Bezug auf Beschränkungen der Arten von OGAW, für deren Verwaltung die Verwaltungsgesellschaft eine Zulassung erhalten hat.