Artikel 2
(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
a) |
„Verwahrstelle“ eine Einrichtung, die mit der Durchführung der in den Artikeln 22 und 32 genannten Aufgaben betraut ist und den sonstigen in Kapitel IV und Kapitel V Abschnitt 3 festgelegten Bestimmungen unterliegt; |
b) |
„Verwaltungsgesellschaft“ eine Gesellschaft, deren reguläre Geschäftstätigkeit in der Verwaltung von in der Form eines Investmentfonds oder einer Investmentgesellschaft konstituierten OGAW besteht (gemeinsame Portfolioverwaltung von OGAW); |
c) |
„Herkunftsmitgliedstaat der Verwaltungsgesellschaft“ den Mitgliedstaat, in dem die Verwaltungsgesellschaft ihren Sitz hat; |
d) |
„Aufnahmemitgliedstaat der Verwaltungsgesellschaft“ einen Mitgliedstaat, der nicht der Herkunftsmitgliedstaat ist und in dessen Hoheitsgebiet eine Verwaltungsgesellschaft eine Zweigniederlassung hat oder Dienstleistungen erbringt; |
e) |
„Herkunftsmitgliedstaat des OGAW“ den Mitgliedstaat, in dem der OGAW gemäß Artikel 5 zugelassen ist; |
f) |
„Aufnahmemitgliedstaat eines OGAW“ den Mitgliedstaat, der nicht der Herkunftsmitgliedstaat des OGAW ist und in dem die Anteile des OGAW vertrieben werden; |
g) |
„Zweigniederlassung“ eine Niederlassung, die einen rechtlich unselbständigen Teil einer Verwaltungsgesellschaft bildet und Dienstleistungen erbringt, für die der Verwaltungsgesellschaft eine Zulassung erteilt wurde; |
h) |
„zuständige Behörden“ die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 97 bezeichneten Behörden; |
i) |
„enge Verbindungen“ eine Situation, in der zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen verbunden sind durch
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j) |
„qualifizierte Beteiligung“ eine direkte oder indirekte Beteiligung an einer Verwaltungsgesellschaft, die mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte entspricht oder die es ermöglicht, maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der Verwaltungsgesellschaft, an der die Beteiligung gehalten wird, zu nehmen; |
k) |
„Anfangskapital“ das in Artikel 57 Buchstaben a und b der Richtlinie 2006/48/EG genannte Kapital; |
l) |
„Eigenmittel“ die in Titel V Kapitel 2 Abschnitt 1 der Richtlinie 2006/48/EG genannten Eigenmittel; |
m) |
„dauerhafter Datenträger“ jedes Medium, das es einem Anleger gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass der Anleger sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht; |
n) |
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o) |
„Geldmarktinstrumente“ Instrumente, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, liquide sind und deren Wert jederzeit genau bestimmt werden kann; |
p) |
„Verschmelzungen“ Transaktionen, bei denen
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q) |
„grenzüberschreitende Verschmelzung“ eine Verschmelzung von OGAW,
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r) |
„inländische Verschmelzung“ eine Verschmelzung von OGAW, die im gleichen Mitgliedstaat niedergelassen sind, wenn mindestens einer der betroffenen OGAW gemäß Artikel 93 gemeldet wurde. |
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe b schließt die reguläre Geschäftstätigkeit einer Verwaltungsgesellschaft die in Anhang II genannten Aufgaben ein.
(3) Hat eine Verwaltungsgesellschaft mit Hauptverwaltung in einem anderen Mitgliedstaat in ein und demselben Mitgliedstaat mehrere Niederlassungen errichtet, so werden diese für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe g als eine einzige Zweigniederlassung betrachtet.
(4) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe i Ziffer ii gilt Folgendes:
a) |
Ein Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens wird ebenfalls als Tochterunternehmen des Mutterunternehmens angesehen, das an der Spitze dieser Unternehmen steht; |
b) |
eine Situation, in der zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen mit ein und derselben Person durch ein Kontrollverhältnis dauerhaft verbunden sind, gilt ebenfalls als enge Verbindung zwischen diesen Personen. |
(5) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe j werden die in Artikel 9 und 10 der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind (11) genannten Stimmrechte berücksichtigt.
(6) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe l gelten die Artikel 13 bis 16 der Richtlinie 2006/49/EG sinngemäß.
(7) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe n schließen Wertpapiere die in Artikel 51 genannten Techniken und Instrumente aus.