Aktualisiert 26/10/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen (3)
EIOPA-BoS-14/178 EN
Veröffentlicht: 02/02/2015
Art. 230
EIOPA-BoS-14/181 EN
Veröffentlicht: 02/02/2015
Art. 230
EIOPA-BoS-15/107 EN
Veröffentlicht: 14/09/2015
Art. 230
EIOPA-BoS-24/138 EN
Veröffentlicht: 14/09/2015
Art. 230
Annex V -EIOPA-BoS-25/223
Veröffentlicht: 10/07/2025
Art. 230
Annex IV - EIOPA-BoS-25/223
Veröffentlicht: 10/07/2025
Art. 230
Annex VI - EIOPA-BoS-25/223
Veröffentlicht: 10/07/2025
Art. 230
Technical Annexes on reporting fpr financial stability purposes
Veröffentlicht: 14/09/2015
Art. 230
Technical Annexes on reporting fpr financial stability purposes
Veröffentlicht: 14/09/2015
Art. 230
Technical Annexes - GL on reporting for financial stability purposes
Veröffentlicht: 01/08/2024
Art. 230
CT - Guidelines on reporting for financial stability purposes
Veröffentlicht: 14/09/2015
Art. 230
GL on reporting for financial stability purpose (2017, 2018, 2022 and 2023)
Veröffentlicht: 01/08/2024
Art. 230
EIOPA-BoS-14/178
Veröffentlicht: 27/11/2014
Art. 230
EIOPA-BoS-14/181
Veröffentlicht: 27/11/2014
Art. 230
EIOPA-CP-14/045
Veröffentlicht: 27/11/2014
Art. 230
EIOPA-BoS-15/107
Veröffentlicht: 30/06/2015
Art. 230
EIOPA-17/126
Veröffentlicht: 18/06/2017
Art. 230
EIOPA-BoS-18/138
Veröffentlicht: 25/06/2018
Art. 230
EIOPA-22/198
Veröffentlicht: 18/03/2022
Art. 230
EIOPA-22/198
Veröffentlicht: 18/03/2022
Art. 230
EIOPA-23/32
Veröffentlicht: 19/06/2023
Art. 230
EIOPA-BoS-24-235
Veröffentlicht: 01/08/2024
Art. 230
EIOPA-BoS-24/232
Veröffentlicht: 01/08/2024
Art. 230
EIOPA-BoS-24/480
Veröffentlicht: 04/12/2024
Art. 230
EIOPA-BoS-25/223
Veröffentlicht: 10/07/2025
Art. 230
EIOPA-BoS-25/249
Veröffentlicht: 25/06/2025
Art. 230
EIOPA-BoS-25/249
Veröffentlicht: 14/07/2025
Art. 230
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Artikel 230 - Richtlinie 2009/138/EG (Solvency II-Richtlinie)

Achtung! Dieser Artikel wurde geändert, nachdem die aktuelle konsolidierte Fassung herausgegeben wurde. Die Änderungen gelten seit dem 28/01/2025. Bitte konsultieren Sie die Richtlinie 2025/2, um die Änderungen einzusehen.

Artikel 230

Methode 1 (Standardmethode): Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses

(1)   Die Gruppensolvabilität des beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens wird auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses berechnet.

Die Gruppensolvabilität des beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens ist die Differenz zwischen

a)

den auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses errechneten, zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung anrechnungsfähigen Eigenmitteln;

b)

der auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses errechneten Solvenzkapitalanforderung auf Gruppenebene.

Für die Berechnung der auf die Solvenzkapitalanforderung anrechnungsfähigen Eigenmittel und der Solvenzkapitalanforderung auf Gruppenebene anhand des konsolidierten Abschlusses gelten die Bestimmungen des Titels I Kapitel VI Abschnitt 3 Unterabschnitte 1, 2 und 3 und des Titels I Kapitel VI Abschnitt 4 Unterabschnitte 1, 2 und 3.

(2)   Die anhand des konsolidierten Abschlusses zu ermittelnde Solvenzkapitalanforderung auf Gruppenebene (konsolidierte Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe) wird entweder mit der Standardformel oder über ein genehmigtes internes Modell nach den in Titel I Kapitel VI Abschnitt 4 Unterabschnitte 1 und 2 bzw. Titel I Kapitel VI Abschnitt 4 Unterabschnitte 1 und 3 enthaltenen allgemeinen Grundsätzen berechnet.

Die konsolidierte Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe hat als Minimum die Summe aus

a)

der in Artikel 129 genannten Mindestkapitalanforderung für das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen;

b)

dem der Beteiligung entsprechenden Anteil an den Mindestkapitalanforderungen für die verbundenen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen.

Dieses Minimum wird mit den anrechnungsfähigen Basiseigenmitteln gemäß Artikel 98 Absatz 4 bedeckt.

Wenn bestimmt wird, ob diese anrechnungsfähigen Eigenmittel zur Bedeckung des Mindestbetrags der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe in Frage kommen, finden die in den Artikeln 221 bis 229 festgelegten Grundsätze entsprechend Anwendung. Artikel 139 Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.