Aktualisiert 15/07/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen (2)
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 254 beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 254 - Richtlinie 2009/138/EG (Solvency II-Richtlinie)

Achtung! Dieser Artikel wurde geändert, nachdem die aktuelle konsolidierte Fassung herausgegeben wurde. Die Änderungen gelten seit dem 28/01/2025. Bitte konsultieren Sie die Richtlinie 2025/2, um die Änderungen einzusehen.

Artikel 254

Zugang zu Informationen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in die Gruppenaufsicht einbezogenen natürlichen und juristischen Personen einschließlich ihrer verbundenen und beteiligten Unternehmen alle Informationen austauschen können, die für die Gruppenaufsicht zweckdienlich sein könnten.

(2)   Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass ihre für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörden Zugang zu allen für diese Aufsicht zweckdienlichen Informationen haben, gleich welcher Art das betreffenden Unternehmen ist. Artikel 35 gilt entsprechend.

Die betroffenen Aufsichtsbehörden dürfen nur dann ein direktes Informationsersuchen an die Unternehmen der Gruppe richten, wenn die betreffenden Informationen von dem in die Gruppenaufsicht einbezogenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen angefordert und von diesem nicht innerhalb einer angemessenen Frist geliefert wurden.