Artikel 29
Allgemeine Grundsätze der Beaufsichtigung
(1) Die Beaufsichtigung hat auf einen prospektiven und risikobasierten Ansatz zu beruhen. Sie umfasst die kontinuierliche Überprüfung der ordnungsgemäßen Funktionsweise des Versicherungs- bzw. des Rückversicherungsgeschäfts sowie der Einhaltung der Aufsichtsvorschriften durch die Versicherungs- und die Rückversicherungsunternehmen.
(2) Die Beaufsichtigung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen umfasst eine angemessene Kombination von standortunabhängigen Tätigkeiten und Prüfungen vor Ort.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Vorschriften dieser Richtlinie auf eine Art und Weise angewandt werden, die der Wesensart, dem Umfang und der Komplexität der Risiken angemessen ist, die mit der Tätigkeit des Versicherungs- oder des Rückversicherungsunternehmens einher gehen.
(4) Die Kommission stellt sicher, dass die Durchführungsmaßnahmen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten, um die verhältnismäßige Anwendung dieser Richtlinie insbesondere auf kleine Versicherungsunternehmen zu gewährleisten.