Aktualisiert 31/05/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen (2)
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Artikel 35 - Verordnung 1060/2009 (CRAR)

Artikel 35

Offenlegung von Informationen aus Drittländern

Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats darf die von der zuständigen Behörde eines Drittlandes erhaltenen Informationen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörde, die die Informationen übermittelt hat, und gegebenenfalls nur für die Zwecke, für die diese zuständige Behörde ihre Zustimmung gegeben hat, bekannt geben, oder dann, wenn die Bekanntgabe für ein gerichtliches Verfahren erforderlich ist.