Aktualisiert 09/05/2025
In Kraft

Fassung vom: 17/01/2025
Änderungen (1)
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 60 beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 60 - Richtlinie 2011/61/EU (AIFMD)

Achtung! Die aktuelle konsolidierte Fassung berücksichtigt Änderungen nicht, die an diesem Artikel durch die Richtlinie 2024/927 gemacht wurden. Bitte konsultieren Sie die Richtlinie 2024/927, um die an dem Artikel vorgenommenen Änderungen nachzuvollziehen.

Artikel 60

Offenlegung von Ausnahmeregelungen

Macht ein Mitgliedstaat von einer Ausnahmeregelung oder Option nach den Artikeln 6, 9, 21, 22, 28, 43 und Artikel 61 Absatz 5 dieser Richtlinie Gebrauch, so setzt er die Kommission hiervon sowie von allen nachfolgenden Änderungen in Kenntnis. Die Kommission macht die Informationen auf einer Website oder auf eine sonstige leicht zugängliche Weise öffentlich zugänglich.