Aktualisiert 16/01/2025
In Kraft seit 19/07/2013

Fassung vom: 28/05/2024
Suche nach Rechtsakten
Suche im Rechtsakt

Bilanzrichtlinie

Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)

Erwägungsgründe
Artikel 21 - Anwendungsbereich für die konsolidierten Abschlüsse und BerichteArtikel 22 - Pflicht zur Aufstellung konsolidierter Abschlüsse Q&AArtikel 23 - Ausnahmen von der Konsolidierung Q&AArtikel 24 - Aufstellung des konsolidierten AbschlussesArtikel 25 - Unternehmenszusammenschlüsse innerhalb einer Gruppe Artikel 26 - QuotenkonsolidierungArtikel 27 - Rechnungslegung nach der Equity-Methode für assoziierte UnternehmenArtikel 28 - Anhang zum konsolidierten AbschlussArtikel 29 - Konsolidierter LageberichtArtikel 29a - Konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung DAQ&A
Artikel 41 - Begriffsbestimmungen in Bezug auf die Berichterstattung über Zahlungen an staatliche StellenArtikel 42 - Unternehmen, die über Zahlungen an staatliche Stellen zu berichten habenArtikel 43 - Inhalt des BerichtsArtikel 44 - Konsolidierter Bericht über Zahlungen an staatliche StellenArtikel 45 - OffenlegungArtikel 46 - Gleichwertigkeitsmechanismus IAArtikel 47 - Anwendung von Gleichwertigkeitskriterien IAArtikel 48 - Überprüfung
Artikel 48a - Begriffsbestimmungen für die ErtragsteuerberichterstattungArtikel 48b - Zur Ertragsteuerberichterstattung verpflichtete Unternehmen und Zweigniederlassungen IAArtikel 48c - Inhalt des Ertragsteuerinformationsberichts IAArtikel 48d - Offenlegung und ZugänglichkeitArtikel 48e - Verantwortlichkeit für die Erstellung, Offenlegung und Zugänglichmachung des ErtragsteuerinformationsberichtsArtikel 48f - Erklärung des AbschlussprüfersArtikel 48g - Beginn der Ertragsteuerberichterstattung IAArtikel 48h - Überprüfungsklausel
ANHANG IANHANG IIANHANG IIIANHANG IVANHANG VANHANG VIANHANG VII