Aktualisiert 07/12/2025
In Kraft

Fassung vom: 10/11/2025
Änderungen (1)
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 31a beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 31a - Verordnung 806/2014 (SRM-VO)

Artikel 31a

Informationsaustausch zwischen Behörden und mit anderen Einrichtungen

(1)  
Der Ausschuss übermittelt den anderen Behörden auf Antrag regelmäßig oder auf Einzelfallbasis Informationen, die er von Finanzinstituten oder von den anderen Behörden in Wahrnehmung seiner Aufgaben erhalten hat und die sich aus der Anwendung und Umsetzung des Unionsrechts ergeben, sofern die ersuchende Behörde gemäß dem Unionsrecht berechtigt ist, diese Informationen von Finanzinstituten oder den anderen Behörden einzuholen.
(2)  
Der Ausschuss fordert Informationen von einer der anderen Behörden, die diese Informationen erhalten haben, an, anstatt sie direkt von Finanzinstituten anzufordern, sofern der Ausschuss gemäß dem Unionsrecht berechtigt ist, diese Informationen einzuholen.

Unterabsatz 1 berührt nicht die Befugnisse des Ausschusses, die angeforderten Informationen von Finanzinstituten einzuholen, wenn die andere Behörde nicht in der Lage ist, die Informationen weiterzugeben, dringende Maßnahmen notwendig sind oder die Einholung der Informationen direkt von Finanzinstituten für die Wahrnehmung der Aufgaben des Ausschusses gemäß dem Unionsrecht erforderlich ist.

(3)  
In dem Ersuchen um Informationsaustausch gemäß Absatz 1 dieses Artikels ist anzugeben, aufgrund welcher Rechtsgrundlage des Unionsrechts die ersuchende Behörde berechtigt ist, die Informationen von Finanzinstituten oder den anderen Behörden einzuholen.

Die ersuchende Behörde und der Ausschuss unterliegen den Verpflichtungen aufgrund des Berufsgeheimnisses und des Datenschutzes, die in Artikel 88 und Artikel 89 und in sektorspezifischen Rechtsvorschriften für den Informationsaustausch zwischen dem Finanzinstitut und der ersuchenden Behörde sowie zwischen dem Finanzinstitut und dem Ausschuss festgelegt sind.

(4)  
Übermittelt der Ausschuss Informationen gemäß Absatz 1, so unterrichtet er hierüber unverzüglich jede Behörde, von der er die Informationen erhalten hat, oder jedes Finanzinstitut, wenn die Informationen direkt von Finanzinstituten eingeholt wurden. Im Falle eines wiederkehrenden oder regelmäßigen Informationsaustauschs ist der Ausschuss nur einmal verpflichtet, das Finanzinstitut oder die Behörde, von dem bzw. der er die Informationen erhalten hat, zu unterrichten.
(5)  

Abweichend von Absatz 4 ist der Ausschuss nicht verpflichtet, die Behörde bzw. das Finanzinstitut über den Informationsaustausch zu unterrichten, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a) 

Die Informationen wurden so anonymisiert, dass sie sich nicht mehr auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen und das Finanzinstitut oder andere juristische Personen nicht mehr identifizierbar sind; oder

b) 

die Informationen wurden verändert, aggregiert oder nach einer anderen Methode der Offenlegungskontrolle aufbereitet, um vertrauliche Informationen, einschließlich Geschäftsgeheimnissen, sowie personenbezogene Daten durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen im Einklang mit den Verordnungen (EU) 2016/679 ( 10 ) und (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 11 ) zu schützen.

(6)  
Abweichend von Absatz 4 unterrichtet der Ausschuss das Finanzinstitut nicht über den Informationsaustausch, wenn er feststellt oder von der ersuchenden Behörde darüber unterrichtet wird, dass dies Aufsichts- oder Abwicklungsverfahren, -maßnahmen oder -untersuchungen beeinträchtigen könnte.
(7)  
Die Absätze 1 bis 6 gelten auch für Informationen, die der Ausschuss von einem Finanzinstitut oder von den anderen Behörden erhalten und anschließend Qualitätskontrollen unterzogen oder anderweitig verarbeitet hat.
(8)  
Um den Informationsaustausch gemäß den Absätzen 1 bis 7 zu erleichtern, kann der Ausschuss Vereinbarungen mit den anderen Behörden über die Modalitäten eines solchen Austauschs schließen. In den Vereinbarungen können auch Regelungen für die gemeinsame Nutzung von Ressourcen für die Zwecke der Erhebung und Verarbeitung ausgetauschter Informationen festgelegt werden. Die Kommission kann nach Konsultation des Ausschusses und der anderen Behörden Leitlinien zu den wichtigsten Elementen solcher Vereinbarungen ausarbeiten.
(9)  
Die Absätze 1 bis 8 berühren nicht den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums und dürfen den im Einklang mit anderen Bestimmungen dieser Verordnung oder anderen Rechtsvorschriften der Union erfolgenden Informationsaustausch zwischen dem Ausschuss und den anderen Behörden nicht behindern oder einschränken.

Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesem Artikel und anderen Bestimmungen dieser Verordnung oder anderen Rechtsvorschriften der Union, die den Informationsaustausch zwischen dem Ausschuss und den anderen Behörden regeln, haben die einschlägigen anderen Bestimmungen Vorrang.

(10)  

Der Ausschuss und die Abwicklungsbehörden können Finanzinstituten, Forschenden und anderen Einrichtungen, die zu Forschungs- und Innovationszwecken ein berechtigtes Interesse an bestimmten Informationen haben und diese Informationen weiterverwenden wollen, nach eigenem Ermessen Zugang zu Informationen gewähren, die sie in Wahrnehmung ihrer Aufgaben erlangt haben, sofern der Ausschuss oder die Abwicklungsbehörde, die den Zugang gewährt, sichergestellt hat, dass alle folgenden Anforderungen erfüllt sind:

a) 

Es wurden die erforderlichen Maßnahmen ergriffen, um die Informationen so zu anonymisieren, dass einzelne Finanzinstitute, Einrichtungen, betroffene Personen und — sofern der Ausschuss den Zugang zu den Informationen gewährt — Mitgliedstaaten nicht identifiziert werden können;

b) 

die Informationen wurden verändert, aggregiert oder nach einer anderen Methode der Offenlegungskontrolle aufbereitet, um vertrauliche Informationen, einschließlich Geschäftsgeheimnissen oder Inhalten, die unter Rechte des geistigen Eigentums fallen, zu schützen.

Die von einer Behörde erhaltenen Informationen werden gemäß Unterabsatz 1 nur mit Zustimmung der Behörde, die diese Informationen ursprünglich erlangt hat, weitergegeben.

(11)  
Der Ausschuss erstattet der Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Abwicklungsbehörden bis zum 11. November 2027 Bericht über alle rechtlichen Hindernisse in sektorspezifischen Rechtsvorschriften, die sie in jeglicher Weise daran hindern, Informationen mit den anderen Behörden oder mit anderen Einrichtungen auszutauschen. In diesem Bericht kann auch auf nicht wesentliche, veraltete, doppelte oder in sonstiger Weise irrelevante Berichtspflichten eingegangen werden. Er kann auch Vorschläge zur Verbesserung der Kohärenz zwischen den Berichtspflichten für Finanz- und Nichtfinanzunternehmen enthalten. Der Bericht wird soweit erforderlich regelmäßig aktualisiert.

Unter Berücksichtigung des Berichts gemäß Unterabsatz 1, des Schutzes von Rechten des geistigen Eigentums und der Verpflichtungen aufgrund des Berufsgeheimnisses und des Datenschutzes übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat soweit erforderlich einen Gesetzgebungsvorschlag zur Beseitigung solcher rechtlichen Hindernisse in sektorspezifischen Rechtsvorschriften, um den Informationsaustausch zwischen Behörden und mit anderen Einrichtungen zu fördern.

(12)  

Für die Zwecke dieses Artikels und des Artikels 88 Absatz 7 bezeichnet der Begriff „andere Behörden“ eine der folgenden Behörden:

a) 

den ESRB;

b) 

die EBA;

c) 

die EIPOA;

d) 

die ESMA;

h) 

die Behörden, aus denen der einheitliche Aufsichtsmechanismus im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zusammengesetzt ist;

i) 

die mit der Verordnung (EU) 2024/1620 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 12 ) eingerichtete Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;

j) 

Finanzaufseher im Sinne des Artikels 2 Unterabsatz 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2024/1640 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 13 ).

Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Begriff „Finanzinstitut“ ein Finanzinstitut im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010.


( 10 ) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).

( 11 ) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).

( 12 ) Verordnung (EU) 2024/1620 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Errichtung der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L, 2024/1620, 19.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1620/oj).

( 13 ) Richtlinie (EU) 2024/1640 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849 (ABl. L, 2024/1640, 19.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1640/oj).