Artikel 35
Aufsichtspflichten
(1) Neben den in Artikel 34 Absätze 1 und 2 genannten Aufgaben nimmt die für die Aufsicht bestellte Verwahrstelle zusätzlich folgende Aufgaben wahr:
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                                     a)  | 
                                 
                                     Ausführung der Weisungen der EbAV, es sei denn, diese verstoßen gegen nationale Rechtsvorschriften oder gegen die Bestimmungen der EbAV;  | 
                              
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                                     b)  | 
                                 
                                     bei Geschäften, die sich auf das Vermögen einer EbAV bezüglich eines Altersversorgungssystems: beziehen, zu gewährleisten, dass der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen an die EbAV übertragen wird; und  | 
                              
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                                     c)  | 
                                 
                                     Verwendung der Erträge aus diesen Vermögenswerten gemäß den Bestimmungen der EbAV.  | 
                              
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 kann der Herkunftsmitgliedstaat der EbAV weitere Kontrollaufgaben für die Verwahrstelle festlegen.