Artikel 36
Grundsätze
(1) Unter Berücksichtigung der Art des Altersversorgungssystems stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass jede in ihrem Hoheitsgebiet eingetragene oder zugelassene EbAV Folgendes zur Verfügung stellt:
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                                     a)  | 
                                 
                                     potenziellen Versorgungsanwärtern: zumindest die Informationen gemäß Artikel 41;  | 
                              
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                                     b)  | 
                                 
                                     Versorgungsanwärtern: zumindest die Informationen gemäß Artikel 37 bis 40, 42 und 44; und  | 
                              
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                                     c)  | 
                                 
                                     Leistungsempfängern: zumindest die Informationen gemäß Artikel 37, 43 und 44.  | 
                              
(2) Die in Absatz 1 genannten Informationen müssen folgende Anforderungen erfüllen:
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                                     a)  | 
                                 
                                     Sie müssen regelmäßig aktualisiert werden.  | 
                              
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                                     b)  | 
                                 
                                     Sie müssen klar, prägnant und verständlich formuliert sein, wobei Jargon und Fachbegriffe zu vermeiden sind, wenn stattdessen eine allgemein verständliche Sprache verwendet werden kann.  | 
                              
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                                     c)  | 
                                 
                                     Sie dürfen nicht irreführend sein und müssen inhaltlich sowie hinsichtlich der verwendeten Terminologie konsequent sein.  | 
                              
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                                     d)  | 
                                 
                                     Sie müssen in lesefreundlicher Form aufgemacht werden.  | 
                              
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                                     e)  | 
                                 
                                     Sie müssen in einer Amtssprache des Mitgliedstaats verfügbar sein, dessen sozial- und arbeitsrechtliche Vorschriften im Bereich der betrieblichen Altersversorgungssysteme für das betreffende Altersversorgungssystem maßgebend sind; und  | 
                              
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                                     f)  | 
                                 
                                     Sie müssen potenziellen Versorgungsanwärtern, Versorgungsanwärtern sowie Leistungsempfängern kostenlos auf elektronischem Weg, beispielsweise auf einem dauerhaften Datenträger oder über eine Website, oder auf Papier zugänglich gemacht werden.  | 
                              
(3) Die Mitgliedstaaten können weitere Vorschriften über die Informationen erlassen oder beibehalten, die potenziellen Versorgungsanwärtern, Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern zur Verfügung zu stellen sind.