Artikel 40
Ergänzende Angaben
(1) In der Leistungs-/Renteninformation ist anzugeben, wo und wie ergänzende Angaben erhältlich sind, unter anderem:
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                                     a)  | 
                                 
                                     weitere praktische Informationen über die Optionen, die das Altersversorgungssystem Versorgungsanwärtern bietet;  | 
                              
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                                     b)  | 
                                 
                                     die in den Artikeln 29 und 30 näher bezeichneten Informationen;  | 
                              
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                                     c)  | 
                                 
                                     gegebenenfalls Angaben zu den zugrunde liegenden Annahmen, wenn Beträge in Form einer regelmäßigen Rentenzahlung angegeben werden, insbesondere bei der Rentenhöhe, der Art des Leistungserbringers und der Laufzeit der Rentenzahlungen;  | 
                              
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                                     d)  | 
                                 
                                     Informationen zur Höhe der Leistungen im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.  | 
                              
(2) Bei Altersversorgungssystemen, bei denen die Versorgungsanwärter ein Anlagerisiko tragen und dem Versorgungsanwärter aufgrund einer im Altersversorgungssystem festgelegten Bestimmung eine bestimmte Anlageoption zugewiesen wird, enthält die Leistungs-/Renteninformation gegebenenfalls Angaben dazu, wo zusätzliche Informationen erhältlich sind.