Artikel 29
Verwendung eines Referenzwerts
(1) Ein beaufsichtigtes Unternehmen darf einen Referenzwert oder eine Kombination von Referenzwerten in der Union verwenden, wenn der Referenzwert von einem Administrator bereitgestellt wird, der in der Union angesiedelt und in das Register nach Artikel 36 eingetragen ist, oder wenn es ein Referenzwert ist, der in das Register nach Artikel 36 eingetragen ist.
(2) Handelt es sich bei dem Gegenstand eines Prospekts, der auf der Grundlage der Richtlinie 2003/71/EG oder der Richtlinie 2009/65/EG zu veröffentlichen ist, um übertragbare Wertpapiere oder sonstige Investmentprodukte, bei denen ein Referenzwert als Bezugsgrundlage dient, stellt der Emittent, Anbieter oder die Person, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt, sicher, dass im Prospekt klare und gut sichtbare Informationen enthalten sind, aus denen hervorgeht, ob der Referenzwert von einem Administrator bereitgestellt wird, der in das Register nach Artikel 36 dieser Verordnung eingetragen ist.