Aktualisiert 30/06/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 40 - Verordnung 2016/1011 (BMR)

Achtung! Dieser Artikel wird am 01/01/2026 geändert. Bitte konsultieren Sie die Verordnung 2025/914, um die Änderungen einzusehen, die an dem nachstehenden Artikel vorgenommen werden.

Artikel 40

Zuständige Behörden

(1)   Jeder Mitgliedstaat benennt die für Administratoren und beaufsichtigte Unternehmen jeweils zuständige Behörde, die für die Erfüllung der Pflichten nach dieser Verordnung verantwortlich ist, und teilt diese der Kommission und der ESMA mit.

(2)   Benennt ein Mitgliedstaat mehr als eine zuständige Behörde, so legt er die jeweiligen Aufgaben klar fest und benennt eine einzige Behörde, die für die Koordinierung der Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit der Kommission, der ESMA und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten verantwortlich ist.

(3)   Die ESMA veröffentlicht auf ihrer Website ein Verzeichnis der gemäß Absatz 1 und 2 benannten zuständigen Behörden.