Artikel 1
Gegenstand
In dieser Richtlinie sind Vorschriften für folgende Bereiche festgelegt:
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a) |
das Anfangskapital von Wertpapierfirmen, |
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b) |
die Aufsichtsbefugnisse und Instrumente für die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen durch die zuständigen Behörden, |
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c) |
die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen durch die zuständigen Behörden in einer Weise, die mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/2033 vereinbar ist, |
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d) |
die Veröffentlichungspflichten für die im Bereich der Aufsichtsvorschriften und der Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen zuständigen Behörden. |