Aktualisiert 09/05/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 17 - Verordnung 2019/1238 (PEPP)

Artikel 17

Mitnahmeservice

(1)   PEPP-Sparer haben das Recht, einen Mitnahmeservice zu nutzen, der es ihnen ermöglicht, weiterhin in ihr bestehendes PEPP-Konto einzuzahlen, wenn sie ihren Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegen.

(2)   Wenn sie den Mitnahmeservice in Anspruch nehmen, behalten die PEPP-Sparer Anspruch auf sämtliche Vorteile und Anreize, die vom PEPP-Anbieter eingeräumt wurden und die mit der ununterbrochenen Anlage in ihr PEPP verbunden sind.