Aktualisiert 09/05/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 56 - Verordnung 2019/1238 (PEPP)

Artikel 56

Informationen zum Wechselservice

(1)   Die PEPP-Anbieter erteilen den PEPP-Sparern zum Wechselservice die folgenden Informationen, damit die PEPP-Sparer fundierte Entscheidungen treffen können:

a)

Aufgaben des übertragenden und des empfangenden PEPP-Anbieters bei jedem in Artikel 53 dargelegten Schritt des Anbieterwechsels;

b)

Fristen für die Durchführung der jeweiligen Schritte;

c)

die für den Anbieterwechsel in Rechnung gestellten Gebühren und Entgelte;

d)

die möglichen Auswirkungen des Wechsels, insbesondere auf den Kapitalschutz oder die Garantie, sowie sonstige Informationen im Zusammenhang mit dem Wechselservice;

e)

falls zutreffend, Informationen über die Möglichkeit der Übertragung von Sacheinlagen.

Der empfangende PEPP-Anbieter befolgt die Anforderungen des Kapitels IV.

Der empfangende PEPP-Anbieter unterrichtet den PEPP-Sparer gegebenenfalls über das Bestehen eines Sicherungssystems, einschließlich eines Einlagensicherungssystems, Anlegerentschädigungssystems oder Versicherungsgarantiesystems, das diesen PEPP-Sparer abdeckt.

(2)   Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen sind auf der Website des PEPP-Anbieters verfügbar. Sie werden den PEPP-Sparern auch auf Anfrage gemäß den Anforderungen des Artikels 24 zur Verfügung gestellt.