Artikel 9
Umweltziele
Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gilt Folgendes als Umweltziel:
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a) |
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b) |
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c) |
die nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen; |
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d) |
der Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft; |
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e) |
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung; |
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f) |
der Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme. |