Artikel 8
Im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen einen Teilnehmer eines Systems werden die Rechte und Pflichten, die sich aus der Teilnahme des betreffenden Teilnehmers an diesem System oder in Verbindung damit ergeben, durch das für das System maßgebliche Recht bestimmt.
ABSCHNITT IV
SCHUTZ DER RECHTE DER DINGLICH GESICHERTEN GLÄUBIGER VOR DEN AUSWIRKUNGEN EINER INSOLVENZ DES SICHERHEITSLEISTENDEN