Artikel 35a
Informationsaustausch zwischen Behörden und mit anderen Einrichtungen
Unterabsatz 1 dieses Absatzes berührt nicht die Befugnisse der Behörde oder, entsprechend Artikel 4 Nummer 2 Ziffer i, der Europäischen Zentralbank die angeforderten Informationen von Finanzinstituten einzuholen, wenn die andere Behörde nicht in der Lage ist, die Informationen weiterzugeben, dringende Maßnahmen notwendig sind oder die Einholung der Informationen direkt von Finanzinstituten für die Wahrnehmung der Aufgaben der Behörde oder der Europäischen Zentralbankgemäß dem Unionsrecht erforderlich ist.
Die ersuchende Behörde, die Behörde und, entsprechend Artikel 4 Nummer 2 Ziffer i, die Europäische Zentralbank unterliegen den Verpflichtungen aufgrund des Berufsgeheimnisses und des Datenschutzes, die in Artikel 70 und Artikel 71 dieser Verordnung, Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und in sektorspezifischen Rechtsvorschriften für den Informationsaustausch zwischen dem Finanzinstitut und der ersuchenden Behörde sowie zwischen dem Finanzinstitut und der Behörde und, entsprechend Artikel 4 Nummer 2 Ziffer i, der Europäischen Zentralbank festgelegt sind.
Abweichend von Absatz 4 des vorliegenden Artikels sind die Behörde und, entsprechend Artikel 4 Nummer 2 Ziffer i, die Europäische Zentralbank nicht verpflichtet, die Behörde bzw. das Finanzinstitut über den Informationsaustausch zu unterrichten, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
Die Informationen wurden so anonymisiert, dass sie sich nicht mehr auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen und das Finanzinstitut oder andere juristische Personen nicht mehr identifizierbar sind, oder
die Informationen wurden verändert, aggregiert oder nach einer anderen Methode der Offenlegungskontrolle aufbereitet, um vertrauliche Informationen, einschließlich Geschäftsgeheimnissen, sowie personenbezogene Daten durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen im Einklang mit den Verordnungen (EU) 2016/679 ( 26 ) und (EU) 2018/1725 ( 27 ) des Europäischen Parlaments und des Rates zu schützen.
Im Fall eines Widerspruchs zwischen diesem Artikel und anderen Bestimmungen dieser Verordnung oder anderen Rechtsvorschriften der Union, die den Informationsaustausch zwischen der Behörde oder, entsprechend Artikel 4 Nummer 2 Ziffer i, der Europäischen Zentralbank und den anderen Behörden regeln, haben die einschlägigen anderen Bestimmungen Vorrang.
Die Behörde, die Europäische Zentralbank entsprechend Artikel 4 Nummer 2 Ziffer i und die zuständigen Behörden können Finanzinstituten, Forschenden und anderen Einrichtungen, die zu Forschungs- und Innovationszwecken ein berechtigtes Interesse an bestimmten Informationen haben und diese Informationen weiterverwenden wollen, nach eigenem Ermessen Zugang zu Informationen gewähren, die sie in Wahrnehmung ihrer Aufgaben erlangt haben, sofern die Behörde, die Europäische Zentralbank entsprechend Artikel 4 Nummer 2 Ziffer i oder die zuständige Behörde, die den Zugang gewährt, sichergestellt hat, dass alle folgenden Anforderungen erfüllt sind:
Es wurden die erforderlichen Maßnahmen ergriffen, um die Informationen so zu anonymisieren, dass einzelne Finanzinstitute, Einrichtungen, betroffene Personen und — sofern die Behörde oder die Europäischen Zentralbank den Zugang zu den Informationen gewährt — Mitgliedstaaten nicht identifiziert werden können;
die Informationen wurden verändert, aggregiert oder nach einer anderen Methode der Offenlegungskontrolle aufbereitet, um vertrauliche Informationen, einschließlich Geschäftsgeheimnissen oder Inhalten, die unter Rechte des geistigen Eigentums fallen, zu schützen.
Die von einer Behörde erhaltenen Informationen werden gemäß Unterabsatz 1 nur mit Zustimmung der Behörde, die diese Informationen ursprünglich erlangt hat, weitergegeben.
Unter Berücksichtigung des Berichts gemäß Unterabsatz 1, des Schutzes von Rechten des geistigen Eigentums und der Verpflichtungen aufgrund des Berufsgeheimnisses und des Datenschutzes übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat soweit erforderlich einen Gesetzgebungsvorschlag zur Beseitigung solcher rechtlichen Hindernisse in sektorspezifischen Rechtsvorschriften, um den Informationsaustausch zwischen Behörden und mit anderen Einrichtungen zu fördern.
Für die Zwecke dieses Artikels, des Artikels 35 Absatz 4 und des Artikels 70 Absatz 3 bezeichnet der Begriff ‚andere Behörden‘ eine der folgenden Behörden:
den ESRB;
die Europäische Aufsichtsbehörde (Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen) und die betriebliche Altersversorgung;
die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde);
zuständige Behörden im Sinne von Artikel 4 Nummer 2 der vorliegenden Verordnung;
die Behörden, aus denen der einheitliche Aufsichtsmechanismus im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zusammengesetzt ist;
den mit der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 eingerichteten Einheitlichen Abwicklungsausschuss (SRB);
Abwicklungsbehörden, wie etwa die in Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU genannten;
Finanzaufseher im Sinne von Artikel 2 Unterabsatz 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2024/1640 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 29 ).
Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Begriff ‚Finanzinstitut‘ ein Finanzinstitut im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010.
Abweichend von Unterabsatz 1 dieses Absatzes bezeichnet der Begriff ‚andere Behörden‘ im Falle der Anwendung der Absätze 1 und 2 dieses Artikels auf die Europäische Zentralbank entsprechend Artikel 4 Nummer 2 Ziffer i der vorliegenden Verordnung eine der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Behörden, mit Ausnahme der nationalen zuständigen Behörden, die Teil des einheitlichen Aufsichtsmechanismus sind.
( 26 ) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).
( 27 ) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).
( 28 ) Verordnung (EU) 2024/1620 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Errichtung der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L, 2024/1620, 19.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1620/oj).
( 29 ) Richtlinie (EU) 2024/1640 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849 (ABl. L, 2024/1640, 19.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1640/oj).