Aktualisiert 15/12/2025
In Kraft

Fassung vom: 10/11/2025
Änderungen (1)
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Artikel 35a - Verordnung 1093/2010 (EBA-Verordnung)

Artikel 35a

Informationsaustausch zwischen Behörden und mit anderen Einrichtungen

(1)  
Die Behörde und, entsprechend Artikel 4 Nummer 2 Ziffer i, die Europäische Zentralbank übermitteln den anderen Behörden auf Ersuchen regelmäßig oder auf Einzelfallbasis Informationen, die sie von Finanzinstituten oder von den anderen Behörden in Wahrnehmung ihrer Aufgaben erhalten haben und die sich aus der Anwendung und Umsetzung des Unionsrechts ergeben, sofern die ersuchende Behörde gemäß dem Unionsrecht berechtigt ist, diese Informationen von Finanzinstituten oder den anderen Behörden einzuholen.
(2)  
Die Behörde und, entsprechend Artikel 4 Nummer 2 Ziffer i, die Europäische Zentralbank fordern Informationen von einer der anderen Behörden, die diese Informationen erhalten haben, an, anstatt sie direkt von Finanzinstituten anzufordern, sofern die Behörde bzw. die Europäische Zentralbankgemäß dem Unionsrecht berechtigt ist, diese Informationen einzuholen.

Unterabsatz 1 dieses Absatzes berührt nicht die Befugnisse der Behörde oder, entsprechend Artikel 4 Nummer 2 Ziffer i, der Europäischen Zentralbank die angeforderten Informationen von Finanzinstituten einzuholen, wenn die andere Behörde nicht in der Lage ist, die Informationen weiterzugeben, dringende Maßnahmen notwendig sind oder die Einholung der Informationen direkt von Finanzinstituten für die Wahrnehmung der Aufgaben der Behörde oder der Europäischen Zentralbankgemäß dem Unionsrecht erforderlich ist.

(3)  
In dem Ersuchen um Informationsaustausch gemäß Absatz 1 dieses Artikels ist anzugeben, aufgrund welcher Rechtsgrundlage des Unionsrechts die ersuchende Behörde berechtigt ist, die Informationen von Finanzinstituten oder den anderen Behörden einzuholen.

Die ersuchende Behörde, die Behörde und, entsprechend Artikel 4 Nummer 2 Ziffer i, die Europäische Zentralbank unterliegen den Verpflichtungen aufgrund des Berufsgeheimnisses und des Datenschutzes, die in Artikel 70 und Artikel 71 dieser Verordnung, Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und in sektorspezifischen Rechtsvorschriften für den Informationsaustausch zwischen dem Finanzinstitut und der ersuchenden Behörde sowie zwischen dem Finanzinstitut und der Behörde und, entsprechend Artikel 4 Nummer 2 Ziffer i, der Europäischen Zentralbank festgelegt sind.

(4)  
Übermittelt die Behörde oder, entsprechend Artikel 4 Nummer 2 Ziffer i, die Europäische Zentralbank Informationen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels, so unterrichtet sie hierüber unverzüglich jede Behörde, von der sie die Informationen erhalten hat, oder jedes Finanzinstitut, wenn die Informationen direkt von Finanzinstituten eingeholt wurden. Im Falle eines wiederkehrenden oder regelmäßigen Informationsaustauschs ist die Behörde oder, entsprechend Artikel 4 Nummer 2 Ziffer i, die Europäische Zentralbank nur einmal verpflichtet, das Finanzinstitut oder die Behörde, von dem bzw. der sie die Informationen erhalten hat, zu unterrichten.
(5)  

Abweichend von Absatz 4 des vorliegenden Artikels sind die Behörde und, entsprechend Artikel 4 Nummer 2 Ziffer i, die Europäische Zentralbank nicht verpflichtet, die Behörde bzw. das Finanzinstitut über den Informationsaustausch zu unterrichten, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a) 

Die Informationen wurden so anonymisiert, dass sie sich nicht mehr auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen und das Finanzinstitut oder andere juristische Personen nicht mehr identifizierbar sind, oder

b) 

die Informationen wurden verändert, aggregiert oder nach einer anderen Methode der Offenlegungskontrolle aufbereitet, um vertrauliche Informationen, einschließlich Geschäftsgeheimnissen, sowie personenbezogene Daten durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen im Einklang mit den Verordnungen (EU) 2016/679 ( 26 ) und (EU) 2018/1725 ( 27 ) des Europäischen Parlaments und des Rates zu schützen.

(6)  
Abweichend von Absatz 4 des vorliegenden Artikels unterrichten die Behörde und, entsprechend Artikel 4 Nummer 2 Ziffer i, die Europäische Zentralbank das Finanzinstitut nicht über den Informationsaustausch, wenn sie feststellen oder von der ersuchenden Behörde darüber unterrichtet werden, dass dies laufende Aufsichts- oder Abwicklungsverfahren, -maßnahmen oder -untersuchungen beeinträchtigen könnte.
(7)  
Die Absätze 1 bis 6 des vorliegenden Artikels gelten auch für Informationen, die die Behörde und, entsprechend Artikel 4 Nummer 2 Ziffer i, die Europäische Zentralbank von einem Finanzinstitut oder von den anderen Behörden erhalten und anschließend Qualitätskontrollen unterzogen oder anderweitig verarbeitet haben.
(8)  
Um den Informationsaustausch gemäß den Absätzen 1 bis 7 des vorliegenden Artikels zu erleichtern, können die Behörde und, entsprechend Artikel 4 Nummer 2 Ziffer i, die Europäische Zentralbank Vereinbarungen mit den anderen Behörden über die Modalitäten eines solchen Austauschs schließen. In den Vereinbarungen können auch Regelungen für die gemeinsame Nutzung von Ressourcen für die Zwecke der Erhebung und Verarbeitung ausgetauschter Informationen festgelegt werden. Die Kommission kann nach Konsultation der Behörde und, entsprechend Artikel 4 Nummer 2 Ziffer i, der Europäische Zentralbank und der anderen Behörden Leitlinien zu den wichtigsten Elementen solcher Vereinbarungen ausarbeiten.
(9)  
Die Absätze 1 bis 8 des vorliegenden Artikels berühren nicht den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums und dürfen den im Einklang mit anderen Bestimmungen dieser Verordnung oder anderen Rechtsvorschriften der Union erfolgenden Informationsaustausch zwischen der Behörde oder, entsprechend Artikel 4 Nummer 2 Ziffer i, der Europäischen Zentralbank und den anderen Behörden nicht behindern oder einschränken.

Im Fall eines Widerspruchs zwischen diesem Artikel und anderen Bestimmungen dieser Verordnung oder anderen Rechtsvorschriften der Union, die den Informationsaustausch zwischen der Behörde oder, entsprechend Artikel 4 Nummer 2 Ziffer i, der Europäischen Zentralbank und den anderen Behörden regeln, haben die einschlägigen anderen Bestimmungen Vorrang.

(10)  

Die Behörde, die Europäische Zentralbank entsprechend Artikel 4 Nummer 2 Ziffer i und die zuständigen Behörden können Finanzinstituten, Forschenden und anderen Einrichtungen, die zu Forschungs- und Innovationszwecken ein berechtigtes Interesse an bestimmten Informationen haben und diese Informationen weiterverwenden wollen, nach eigenem Ermessen Zugang zu Informationen gewähren, die sie in Wahrnehmung ihrer Aufgaben erlangt haben, sofern die Behörde, die Europäische Zentralbank entsprechend Artikel 4 Nummer 2 Ziffer i oder die zuständige Behörde, die den Zugang gewährt, sichergestellt hat, dass alle folgenden Anforderungen erfüllt sind:

a) 

Es wurden die erforderlichen Maßnahmen ergriffen, um die Informationen so zu anonymisieren, dass einzelne Finanzinstitute, Einrichtungen, betroffene Personen und — sofern die Behörde oder die Europäischen Zentralbank den Zugang zu den Informationen gewährt — Mitgliedstaaten nicht identifiziert werden können;

b) 

die Informationen wurden verändert, aggregiert oder nach einer anderen Methode der Offenlegungskontrolle aufbereitet, um vertrauliche Informationen, einschließlich Geschäftsgeheimnissen oder Inhalten, die unter Rechte des geistigen Eigentums fallen, zu schützen.

Die von einer Behörde erhaltenen Informationen werden gemäß Unterabsatz 1 nur mit Zustimmung der Behörde, die diese Informationen ursprünglich erlangt hat, weitergegeben.

(11)  
Die Behörde und, entsprechend Artikel 4 Nummer 2 Ziffer i, die Europäische Zentralbank erstatten der Kommission in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden bis zum 11. November 2027 Bericht über alle rechtlichen Hindernisse in sektorspezifischen Rechtsvorschriften, die sie in jeglicher Weise daran hindern, Informationen mit den anderen Behörden oder mit anderen Einrichtungen auszutauschen. In diesem Bericht kann auch auf nicht wesentliche, veraltete, doppelte oder in sonstiger Weise irrelevante Berichtspflichten eingegangen werden. Er kann auch Vorschläge zur Verbesserung der Kohärenz zwischen den Berichtspflichten für Finanz- und Nichtfinanzunternehmen enthalten. Der Bericht wird soweit erforderlich regelmäßig aktualisiert.

Unter Berücksichtigung des Berichts gemäß Unterabsatz 1, des Schutzes von Rechten des geistigen Eigentums und der Verpflichtungen aufgrund des Berufsgeheimnisses und des Datenschutzes übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat soweit erforderlich einen Gesetzgebungsvorschlag zur Beseitigung solcher rechtlichen Hindernisse in sektorspezifischen Rechtsvorschriften, um den Informationsaustausch zwischen Behörden und mit anderen Einrichtungen zu fördern.

(12)  

Für die Zwecke dieses Artikels, des Artikels 35 Absatz 4 und des Artikels 70 Absatz 3 bezeichnet der Begriff ‚andere Behörden‘ eine der folgenden Behörden:

a) 

den ESRB;

b) 

die Europäische Aufsichtsbehörde (Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen) und die betriebliche Altersversorgung;

c) 

die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde);

d) 

zuständige Behörden im Sinne von Artikel 4 Nummer 2 der vorliegenden Verordnung;

g) 

die Behörden, aus denen der einheitliche Aufsichtsmechanismus im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zusammengesetzt ist;

h) 

den mit der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 eingerichteten Einheitlichen Abwicklungsausschuss (SRB);

i) 

Abwicklungsbehörden, wie etwa die in Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU genannten;

j) 

die mit der Verordnung (EU) 2024/1620 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 28 ) eingerichtete Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;

k) 

Finanzaufseher im Sinne von Artikel 2 Unterabsatz 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2024/1640 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 29 ).

Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Begriff ‚Finanzinstitut‘ ein Finanzinstitut im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010.

Abweichend von Unterabsatz 1 dieses Absatzes bezeichnet der Begriff ‚andere Behörden‘ im Falle der Anwendung der Absätze 1 und 2 dieses Artikels auf die Europäische Zentralbank entsprechend Artikel 4 Nummer 2 Ziffer i der vorliegenden Verordnung eine der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Behörden, mit Ausnahme der nationalen zuständigen Behörden, die Teil des einheitlichen Aufsichtsmechanismus sind.


( 26 ) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).

( 27 ) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).

( 28 ) Verordnung (EU) 2024/1620 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Errichtung der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L, 2024/1620, 19.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1620/oj).

( 29 ) Richtlinie (EU) 2024/1640 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849 (ABl. L, 2024/1640, 19.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1640/oj).