Aktualisiert 12/09/2025
In Kraft

Fassung vom: 01/07/2025
Änderungen (4)
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 40 beruht oder ihn konkretisiert.
Suche im Rechtsakt

Artikel 40 - Verordnung 1094/2010 (EIOPA-Verordnung)

Achtung! Dieser Artikel wird am 30/01/2027 geändert. Bitte konsultieren Sie die Richtlinie 2025/1, um die Änderungen einzusehen, die an dem nachstehenden Artikel vorgenommen werden.

Artikel 40

Zusammensetzung

(1)  

Der Rat der Aufseher besteht aus

a) 

dem Vorsitzenden,

b) 

dem Leiter der für die Beaufsichtigung von Finanzinstituten zuständigen nationalen Behörde jedes Mitgliedstaats, der mindestens zweimal im Jahr persönlich erscheint,

c) 

einem nicht stimmberechtigten Vertreter der Kommission,

d) 

einem nicht stimmberechtigten Vertreter des ESRB,

e) 

je einem nicht stimmberechtigten Vertreter der beiden anderen Europäischen Aufsichtsbehörden.

(2)  
Der Rat der Aufseher organisiert regelmäßig und mindestens zweimal jährlich Sitzungen mit den Interessengruppen ein.
(3)  
Jede zuständige Behörde benennt aus ihren Reihen einen hochrangigen Stellvertreter, der das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Mitglied des Rates der Aufseher bei Verhinderung vertreten kann.
(4)  
In Mitgliedstaaten, in denen mehr als eine Behörde für die Aufsicht gemäß dieser Verordnung verantwortlich sind, einigen sich diese Behörden auf einen gemeinsamen Vertreter. Muss der Rat der Aufseher jedoch einen Punkt erörtern, der nicht in die Zuständigkeit der nationalen Behörde fällt, die von dem in Absatz 1 Buchstabe b genannten Mitglied vertreten wird, so kann dieses Mitglied einen nicht stimmberechtigten Vertreter der betreffenden nationalen Behörde hinzuziehen.
(5)  

 Der Rat der Aufseher kann beschließen, Beobachter zuzulassen. Insbesondere lässt der Rat der Aufseher einen Vertreter der mit der Verordnung (EU) 2024/1620 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 8 ) eingerichteten Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu, wenn in ihren Aufgabenbereich fallende Angelegenheiten erörtert werden oder darüber entschieden wird.

Der Exekutivdirektor kann ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Rates der Aufseher teilnehmen.

(6)  
Ist die in Absatz 1 Buchstabe b genannte nationale Behörde nicht für die Durchsetzung von Verbraucherschutzvorschriften zuständig, kann das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Mitglied des Rates der Aufseher beschließen, einen Vertreter der Verbraucherschutzbehörde des betreffenden Mitgliedstaats hinzuzuziehen, der kein Stimmrecht erhält. Sind in einem Mitgliedstaat mehrere Behörden für den Verbraucherschutz zuständig, einigen sich diese Behörden auf einen gemeinsamen Vertreter.


 ( 8 ) Verordnung (EU) 2024/1620 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Errichtung der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L, 2024/1620, 19.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1620/oj).