Aktualisiert 09/05/2025
In Kraft

Fassung vom: 17/01/2025
Änderungen
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Artikel 38 - Richtlinie 2013/36/EU (CRD)

Artikel 38

Zusammenrechnung von Zweigstellen

Hat ein Kreditinstitut mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat in ein und demselben Mitgliedstaat mehrere Betriebsstellen errichtet, so werden diese als eine einzige Zweigstelle betrachtet.