Artikel 1
Gegenstand
Diese Richtlinie legt Vorschriften für folgende Bereiche fest:
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                               a)  | 
                           
                               Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen (im Folgenden "Institute"),  | 
                        
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                               b)  | 
                           
                               Aufsichtsbefugnisse und Instrumente für die Beaufsichtigung von Instituten durch die zuständigen Behörden,  | 
                        
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                               c)  | 
                           
                               Beaufsichtigung von Instituten durch die zuständigen Behörden in einer Weise, die mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vereinbar ist,  | 
                        
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                               d)  | 
                           
                               Veröffentlichungspflichten für die im Bereich der Aufsichtsvorschriften und der Beaufsichtigung von Instituten zuständigen Behörden.  |