Artikel 128
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck
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                                     1.  | 
                                 
                                     "Kapitalerhaltungspuffer" die Eigenmittel, die ein Institut gemäß Artikel 129 vorhalten muss;  | 
                              
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                                     2.  | 
                                 
                                     "institutsspezifischer antizyklischer Kapitalpuffer" die Eigenmittel, die ein Institut gemäß Artikel 130 vorhalten muss,  | 
                              
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                                     3.  | 
                                 
                                     "G-SRI-Puffer" die Eigenmittel, die gemäß Artikel 131 Absatz 4 vorgehalten werden müssen,  | 
                              
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                                     4.  | 
                                 
                                     "O-SRI-Puffer" die Eigenmittel, die vorzuhalten gemäß Artikel 131 Absatz 4 verlangt werden kann,  | 
                              
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                                     5.  | 
                                 
                                     "Systemrisikopuffer" die Eigenmittel, die vorzuhalten von einem Institut nach Artikel 133 verlangt wird oder verlangt werden kann,  | 
                              
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                                     6.  | 
                                 
                                     "kombinierte Kapitalpufferanforderung" das gesamte harte Kernkapital, das zur Einhaltung der Kapitalerhaltungspufferanforderung erforderlich ist, gegebenenfalls aufgestockt um 
 
 
 
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                                     7.  | 
                                 
                                     "Quote des antizyklischen Kapitalpuffers" die von Instituten zur Berechnung des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers anzuwendende Quote, die nach Artikel 136 oder 137 oder gegebenenfalls durch eine einschlägige Drittlandsbehörde festgelegt wird,  | 
                              
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                                     8.  | 
                                 
                                     "im Inland zugelassenes Institut" ein Institut, das in dem Mitgliedstaat zugelassen wurde, für den eine bestimmte benannte Behörde für die Festlegung der Quote des antizyklischen Kapitalpuffers zuständig ist,  | 
                              
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                                     9.  | 
                                 
                                     "Puffer-Richtwert" einen Referenzwert für den Kapitalpuffer, der nach Artikel 135 Absatz 1 berechnet wird.  | 
                              
Wertpapierfirmen, die keine Zulassung für die Erbringung der in Anhang I Abschnitt A Nummern 3 und 6 der Richtlinie 2004/39/EG genannten Wertpapierdienstleistungen haben, sind von diesem Kapitel ausgenommen.