Artikel 145
Delegierte Rechtsakte
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 148 delegierte Rechtsakte in Bezug auf Folgendes zu erlassen:
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                               a)  | 
                           
                               Präzisierung der Begriffsbestimmungen der Artikel 3 und 128, um eine einheitliche Anwendung dieser Richtlinie sicherzustellen,  | 
                        
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                               b)  | 
                           
                               Präzisierung der Begriffsbestimmungen der Artikel 3 und 128, um bei der Anwendung dieser Richtlinie die Entwicklungen an den Finanzmärkten zu berücksichtigen,  | 
                        
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                               c)  | 
                           
                               Abstimmung der Terminologie und der Begriffsbestimmungen des Artikels 3 mit späteren Rechtsvorschriften über Institute und damit zusammenhängende Bereiche,  | 
                        
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                               d)  | 
                           
                               Anpassung des in Artikel 31 Absatz 1 genannten Deckungsniveaus, um den Veränderungen im von Eurostat veröffentlichten Europäischen Verbraucherpreisindex zeitgleich und im Einklang mit den nach Artikel 4 Absatz 7 der Richtlinie 2002/92/EG vorgenommenen Anpassungen Rechnung zu tragen,  | 
                        
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                               e)  | 
                           
                               Erweiterung oder terminologische Anpassung der in den Artikeln 33 und 34 genannten und in Anhang I enthaltenen Liste, um den Entwicklungen an den Finanzmärkten Rechnung zu tragen,  | 
                        
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                               f)  | 
                           
                               Bezeichnung der Bereiche, in denen die zuständigen Behörden gemäß Artikel 50 Informationen austauschen müssen,  | 
                        
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                               g)  | 
                           
                               Anpassung der Bestimmungen der Artikel 76 bis 88 und des Artikels 98 an Entwicklungen an den Finanzmärkten (insbesondere neue Finanzprodukte), bei Rechnungslegungsstandards oder -anforderungen, mit denen Rechtsvorschriften der Union Rechnung getragen wird, oder hinsichtlich der Konvergenz der Aufsichtspraxis,  | 
                        
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                               h)  | 
                           
                               Aufschub der Offenlegungspflichten gemäß Artikel 89 Absatz 1 sofern der Bericht der Kommission gemäß Artikel 89 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhebliche negative Auswirkungen feststellt,  | 
                        
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                               i)  | 
                           
                               Anpassung der Kriterien des Artikels 23 Absatz 1, um künftigen Entwicklungen Rechnung zu tragen und eine einheitliche Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten.  |