Artikel 2
Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für folgende Unternehmen:
a) |
in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassene Kreditinstitute, |
b) |
Mutterunternehmen, einschließlich Finanzholdinggesellschaften und gemischter Finanzholdinggesellschaften, die in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassen sind, wenn sie gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 auf konsolidierter Basis von der EZB beaufsichtigt werden, |
c) |
in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassene Wertpapierfirmen und Finanzinstitute, wenn sie gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 in die Beaufsichtigung ihres Mutterunternehmens auf konsolidierter Basis durch die EZB einbezogen sind. |