Aktualisiert 09/05/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 2 - Verordnung 806/2014 (SRM-VO)

Artikel 2

Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für folgende Unternehmen:

a)

in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassene Kreditinstitute,

b)

Mutterunternehmen, einschließlich Finanzholdinggesellschaften und gemischter Finanzholdinggesellschaften, die in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassen sind, wenn sie gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 auf konsolidierter Basis von der EZB beaufsichtigt werden,

c)

in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassene Wertpapierfirmen und Finanzinstitute, wenn sie gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 in die Beaufsichtigung ihres Mutterunternehmens auf konsolidierter Basis durch die EZB einbezogen sind.