Aktualisiert 09/05/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 55 - Verordnung 806/2014 (SRM-VO)

Artikel 55

Beschlussfassung

(1)   Bei Beratungen über einzelne Unternehmen oder nur in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassene Gruppen fassen der Vorsitzende und die Mitglieder gemäß Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b einen Beschluss mit einfacher Mehrheit, sofern die Mitglieder gemäß Artikel 53 Absatz 1 und Absatz 3 nicht innerhalb einer vom Vorsitzenden festgelegten Frist im Konsens zu einer Einigung gelangen.

(2)   Bei Beratungen über grenzüberschreitende Gruppen fassen der Vorsitzende und die Mitglieder gemäß Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b einen Beschluss mit einfacher Mehrheit, sofern die Mitglieder gemäß Artikel 53 Absatz 1 und Absatz 4 nicht innerhalb einer vom Vorsitzenden festgelegten Frist im Konsens zu einer Einigung gelangen.

(3)   Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.