Artikel 72
Freiwillige Darlehen zwischen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen
(1) Der Ausschuss beschließt, für den Fonds freiwillige Darlehen bei Abwicklungsfinanzierungsmechanismen in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten zu beantragen, falls
a) |
die nach Artikel 70 erhobenen Beträge nicht ausreichen, um die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme des Fonds für Abwicklungsmaßnahmen entstandenen Verluste, Kosten und sonstigen Aufwendungen zu decken; |
b) |
die in Artikel 71 vorgesehenen außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträge nicht unmittelbar verfügbar sind und |
c) |
die in Artikel 73 vorgesehenen alternativen Finanzierungsmöglichkeiten zu vertretbaren Bedingungen nicht unmittelbar verfügbar sind. |
(2) Die genannten Abwicklungsfinanzierungsmechanismen entscheiden über einen solchen Antrag gemäß Artikel 106 der Richtlinie 2014/59/EU. Die Darlehensbedingungen unterliegen Artikel 106 Absätze 4, 5 und 6 der Richtlinie 2014/59/EU
(3) Der Ausschuss kann beschließen, anderen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen nicht teilnehmender Mitgliedstaaten Darlehen zu gewähren, wenn ein entsprechender Antrag gemäß Artikel 106 der Richtlinie 2014/59/EU gestellt wird. Die Darlehensbedingungen unterliegen Artikel 106 Absätze 4, 5 und 6der Richtlinie 2014/59/EU.