Artikel 94
Überprüfung
(1) Die Kommission veröffentlicht bis zum 31. Dezember 2018 und danach alle drei Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung, wobei sie einen besonderen Schwerpunkt auf die Überwachung der möglichen Auswirkungen auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts legt. In diesem Bericht wird Folgendes evaluiert:
a) |
das Funktionieren des einheitlichen Abwicklungsmechanismus, seine Kosteneffizienz und die Auswirkungen seiner Abwicklungstätigkeiten auf die Interessen der Union als Ganzes und auf die Kohärenz und Integrität des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen — einschließlich der möglichen Auswirkungen auf die Strukturen der nationalen Bankensysteme innerhalb der Union gegenüber anderen Bankensystemen — und in Bezug auf die Wirksamkeit der Zusammenarbeit und der Informationsaustauschregelungen innerhalb des einheitlichen Abwicklungsmechanismus, zwischen dem einheitlichen Abwicklungsmechanismus und dem einheitlichen Aufsichtsmechanismus sowie zwischen dem einheitlichen Abwicklungsmechanismus und den nationalen Abwicklungsbehörden sowie den nationalen zuständigen Behörden und den Abwicklungsbehörden der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten, wobei insbesondere bewertet wird, ob
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b) |
die Wirksamkeit der Regelungen bezüglich der Unabhängigkeit und der Rechenschaftspflicht; |
c) |
das Zusammenspiel zwischen dem Ausschuss und der EBA; |
d) |
das Zusammenspiel zwischen dem Ausschuss und den nationalen Abwicklungsbehörden der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten und die Auswirkungen des einheitlichen Abwicklungsmechanismus auf diese Mitgliedstaaten sowie das Zusammenspiel zwischen dem Ausschuss und zuständigen Behörden von Drittländern wie in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 90 der Richtlinie 2014/59/EU festgelegt; |
e) |
die Notwendigkeit von Maßnahmen für die Harmonisierung von Insolvenzverfahren für ausgefallene Institute. |
(2) Der Bericht wird dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt. Die Kommission macht gegebenenfalls begleitende Vorschläge.
(3) Die Kommission wird aufgefordert, anlässlich der Überprüfung der Richtlinie 2014/59/EU auch diese Verordnung zu überprüfen, soweit dies angemessen ist.