Aktualisiert 05/07/2025
In Kraft

Fassung vom: 17/01/2025
Änderungen
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Artikel 1 - Richtlinie 2016/2341 (EbAV II)

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Richtlinie werden Vorschriften für die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) festgelegt.