Artikel 23
Vergütungspolitik
Bei der Einführung und Umsetzung der Vergütungspolitik nach Absatz 1 verfahren die EbAV nach den folgenden Grundsätzen:
Die Vergütungspolitik wird im Einklang mit den Tätigkeiten, dem Risikoprofil, den Zielen und mit dem langfristigen Interesse, der finanziellen Stabilität und der Leistung der EbAV insgesamt entworfen, umgesetzt und fortgeführt und trägt zu einem soliden, vorsichtigen und effizienten Management der EbAV bei.
Die Vergütungspolitik steht mit den langfristigen Interessen der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger der von der EbAV betriebenen Altersversorgungssysteme im Einklang.
Die Vergütungspolitik umfasst Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten.
Die Vergütungspolitik ist mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und ermutigt nicht zur Übernahme von Risiken, die unvereinbar sind mit den Risikoprofilen und Vorschriften der EbAV.
Die Vergütungspolitik gilt für die EbAV selbst und für die Dienstleister nach Artikel 31 Absatz 1, sofern diese Dienstleister nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinien nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b fallen.
Die EbAV legt die allgemeinen Grundsätze der Vergütungspolitik fest, überprüft und aktualisiert sie mindestens alle drei Jahre und ist für deren Umsetzung verantwortlich.
Die Vergütungspolitik und ihre Überwachung unterliegen klaren, transparenten und effizienten Regeln.