Aktualisiert 20/06/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 19 - Verordnung 2017/2402 (Verbriefungsverordnung)

Artikel 19

Einfache, transparente und standardisierte Verbriefung

(1)   Mit Ausnahme von ABCP-Programmen und ABCP-Transaktionen sind Verbriefungen, die die Anforderungen der Artikel 20, 21 und 22 erfüllen, STS-Verbriefungen.

(2)   Bis zum 18. Oktober 2018 nimmt die EBA in enger Zusammenarbeit mit der ESMA und der EIOPA in Übereinstimmung mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien und Empfehlungen zur harmonisierten Auslegung und Anwendung der Anforderungen der Artikel 20, 21 und 22 an.