Aktualisiert 21/06/2025
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Artikel 31 - Verordnung 2017/2402 (Verbriefungsverordnung)

Artikel 31

Makroprudenzielle Aufsicht über den Verbriefungsmarkt

(1)   Im Rahmen seines Mandats ist der ESRB für die makroprudenzielle Aufsicht über den Verbriefungsmarkt der Union verantwortlich.

(2)   Der ESRB überwacht fortlaufend die Entwicklungen auf den Verbriefungsmärkten, um einen Beitrag zur Abwendung oder Eindämmung von Systemrisiken für die Finanzstabilität in der Union zu leisten, die aus Entwicklungen innerhalb des Finanzsystems erwachsen, wobei er den makroökonomischen Entwicklungen Rechnung trägt, damit Phasen weit verbreiteter finanzieller Notlagen vermieden werden können. Wenn der ESRB dies als notwendig erachtet, mindestens jedoch alle 3 Jahre, veröffentlicht er zur Verdeutlichung der Risiken für die Finanzstabilität in Zusammenarbeit mit der EBA einen Bericht über die Auswirkungen des Verbriefungsmarkts auf die Finanzstabilität. Falls wesentliche Risiken beobachtet werden, warnt der ESRB die Kommission, die Europäischen Aufsichtsbehörden und die Mitgliedstaaten und gibt gegebenenfalls Empfehlungen für Abhilfemaßnahmen bezüglich dieser Risiken gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 ab, einschließlich der Frage, ob eine Anpassung der Höhe des Risikoselbstbehalts oder die Ergreifung anderer makroprudenzieller Maßnahmen angebracht ist. Die Kommission, die Europäischen Aufsichtsbehörden und die Mitgliedstaaten teilen gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 dem ESRB, dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb von drei Monaten ab dem Datum der Übermittlung einer Empfehlung an die Adressaten mit, welche Maßnahmen zur Umsetzung der Empfehlung ergriffen wurden, und rechtfertigen ein eventuelles Nichthandeln in angemessener Weise.