Aktualisiert 09/05/2025
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen
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Artikel 11 - Verordnung 2019/1238 (PEPP)

Artikel 11

Geltende Aufsichtsregelung für verschiedene Arten von Anbietern

PEPP-Anbieter und PEPP-Vertreiber halten diese Verordnung sowie die einschlägigen Aufsichtsregelungen ein, die nach Maßgabe der in Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 2 genannten Rechtsakte für sie gelten.