Artikel 11
Geltende Aufsichtsregelung für verschiedene Arten von Anbietern
PEPP-Anbieter und PEPP-Vertreiber halten diese Verordnung sowie die einschlägigen Aufsichtsregelungen ein, die nach Maßgabe der in Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 2 genannten Rechtsakte für sie gelten.