Artikel 56
Informationen zum Wechselservice
Die PEPP-Anbieter erteilen den PEPP-Sparern zum Wechselservice die folgenden Informationen, damit die PEPP-Sparer fundierte Entscheidungen treffen können:
Aufgaben des übertragenden und des empfangenden PEPP-Anbieters bei jedem in Artikel 53 dargelegten Schritt des Anbieterwechsels;
Fristen für die Durchführung der jeweiligen Schritte;
die für den Anbieterwechsel in Rechnung gestellten Gebühren und Entgelte;
die möglichen Auswirkungen des Wechsels, insbesondere auf den Kapitalschutz oder die Garantie, sowie sonstige Informationen im Zusammenhang mit dem Wechselservice;
falls zutreffend, Informationen über die Möglichkeit der Übertragung von Sacheinlagen.
Der empfangende PEPP-Anbieter befolgt die Anforderungen des Kapitels IV.
Der empfangende PEPP-Anbieter unterrichtet den PEPP-Sparer gegebenenfalls über das Bestehen eines Sicherungssystems, einschließlich eines Einlagensicherungssystems, Anlegerentschädigungssystems oder Versicherungsgarantiesystems, das diesen PEPP-Sparer abdeckt.