Aktualisiert 09/05/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 3 - Delegierte Verordnung 2015/761

Artikel 3

Zusammenrechnung von Beteiligungen bei Konzernen

Für die Zwecke der Berechnung der in Artikel 9 Absätze 5 und 6 der Richtlinie 2004/109/EG genannten Schwelle von 5 % bei Konzernen werden die Beteiligungen nach dem Grundsatz des Artikels 10 Buchstabe e der genannten Richtlinie auf Konzernebene zusammengerechnet.