Aktualisiert 01/07/2025
Nicht mehr in Kraft seit 15/01/2019

Fassung vom: 06/06/2015
Änderungen
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Artikel 1 - Beschluss 2011/333/EU

Artikel 1

(1)  Die Produktgruppe „Kopierpapier und grafisches Papier“ umfasst Bögen und Rollen von nicht konfektioniertem, unbedrucktem weißem Papier und nicht konfektionierte Pappen bis zu einer Grammatur von 400 g/m2.

(2)  Zeitungsdruckpapier, Thermopapier, Fotopapier und Selbstdurchschreibpapier, Verpackungs- und Einwickelpapier sowie Duftpapier sind nicht einbezogen.