Aktualisiert 09/05/2025
Nicht mehr in Kraft seit 30/11/2020

Fassung vom: 23/10/2018
Änderungen
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Artikel 3 - Beschluss 2012/481/EU

Artikel 3

Um das EU-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 zu erhalten, muss das Produkt gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 1 der Produktgruppe „Druckerzeugnisse“ angehören und den Umweltkriterien sowie den entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen im Anhang dieses Beschlusses entsprechen.