Aktualisiert 09/05/2025
In Kraft

Fassung vom: 31/05/2013
Änderungen
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Artikel 4 - Beschluss 2013/250/EU

Artikel 4

Die im Anhang festgelegten Vergabekriterien und Verfahrensvorschriften für die diesbezügliche Beurteilung und Prüfung gelten ab dem Tag der Annahme dieses Beschlusses für die Dauer von vier Jahren.