Aktualisiert 09/05/2025
In Kraft

Fassung vom: 29/03/2023
Änderungen
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Artikel 3 - Beschluss 2017/1218

Artikel 3

Um das EU-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 zu erhalten, muss ein Waschmittel oder ein Fleckenentferner zur Vorbehandlung der in Artikel 1 dieses Beschlusses definierten Produktgruppe „Waschmittel“ angehören und die Kriterien sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen im Anhang erfüllen.