Aktualisiert 09/05/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Suche im Rechtsakt

Erwägungsgründe

BESCHLUSS (EU) 2021/476 DER KOMMISSION

vom 16. März 2021

zur Festlegung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Hartbeläge

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 1579)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,

in Erwägung folgender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 kann das EU-Umweltzeichen für Produkte vergeben werden, die während ihrer gesamten Lebensdauer geringere Umweltauswirkungen haben.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 sind spezifische Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens nach Produktgruppen festzulegen.

(3)

Mit der Entscheidung 2009/607/EG (2) der Kommission wurden Kriterien für die Produktgruppe „Hartbeläge“ und die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen festgelegt. Der Geltungszeitraum dieser Kriterien und Anforderungen wurde mit dem Beschluss (EU) 2017/2076 der Kommission (3) bis zum 30. Juni 2021 verlängert.

(4)

Um den bewährten Verfahren auf dem Markt für diese erweiterte Produktgruppe besser Rechnung zu tragen und die in der Zwischenzeit eingeführten Neuerungen zu berücksichtigen, ist die Festlegung eines neuen Kriterienkatalogs für „Hartbeläge“ geboten.

(5)

Der Fitness-Check (4) vom 30. Juni 2017, mit dem die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 überprüft wurde, hat ergeben, dass ein stärker strategisch ausgerichteter Ansatz für das EU-Umweltzeichen vonnöten ist, wozu gegebenenfalls auch die Bündelung eng verwandter Produktgruppen gehört.

(6)

Im Einklang mit diesen Schlussfolgerungen und nach Konsultation des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union (EUEB) ist es angezeigt, die Kriterien für die Produktgruppe „Hartbeläge“ zu überarbeiten und ihren Anwendungsbereich auf andere Produkte, die für ähnliche primäre Zwecke verwendet werden, aus denselben Materialien bestehen und für die ein Marktinteresse besteht, auszuweiten.

(7)

Der am 11. März 2020 vorgelegte neue Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa (5) sieht vor, dass die die Langlebigkeit, die Recyclingfähigkeit und den Rezyklatanteil betreffenden Anforderungen systematischer in die Kriterien des EU-Umweltzeichens aufgenommen werden.

(8)

Bei der Produktion von Natursteinen und Betonfertigteilen geht ein erheblicher Teil der Umweltauswirkungen auf bestimmte Akteure der Lieferkette zurück, die derzeit nur geringen oder gar keinen direkten Anreiz haben, die Kriterien des EU-Umweltzeichens zu erfüllen. Nach Konsultation des EUEB sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, das EU-Umweltzeichen auch für Zwischenprodukte zu vergeben, die im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen im Natursteinsektor (d. h. für in Steinbrüchen produzierte Naturwerksteinblöcke) und im Betonfertigteilsektor (d. h. für in Öfen produzierte hydraulische Bindemittel oder alternative Zemente) gehandelt werden. Dies wird auch die Beurteilung und Prüfung durch die zuständigen Stellen erleichtern, wenn solche Zwischenprodukte an Inhaber der Lizenz für das EU-Umweltzeichen verkauft werden.

(9)

Nach Konsultation des EUEB wird die Einführung verbindlicher und fakultativer Kriterien sowie eines Punktevergabesystems als angemessen betrachtet. Punkte können für die Erfüllung fakultativer Anforderungen bzw. dann vergeben werden, wenn ein Antragsteller über die Erfüllung bestimmter verbindlicher Anforderungen hinausgeht. Damit für ein Produkt das EU-Umweltzeichen vergeben werden kann, muss es alle verbindlichen Anforderungen erfüllen und insgesamt eine bestimmte Mindestpunktzahl erreichen.

(10)

Das Punktevergabesystem stellt einen flexibleren Ansatz bei der Vergabe des EU-Umweltzeichens für die Hartbeläge mit der besten Umweltleistung auf dem Markt dar, ermöglicht eine stärkere Gewichtung der Kriterien, die für die wichtigsten Umweltauswirkungen des Produkts von Bedeutung sind, und fördert und berücksichtigt die kontinuierliche Verbesserung der Umweltfreundlichkeit seitens der Lizenzinhaber.

(11)

Die Kriterien für das EU-Umweltzeichen für Hartbeläge dienen insbesondere der Förderung von Produkten, die während ihres gesamten Lebenszyklus geringere Umweltauswirkungen haben, mithilfe material- und energieeffizienter Verfahren hergestellt werden, sich durch geringere Emissionen in die Luft und einen geringeren Wasserverbrauch auszeichnen. In Anbetracht der Bemühungen um Klimaneutralität und die Dekarbonisierung der Industrie in der Union wurden Grenzwerte für prozessbedingte CO2-Emissionen für Verbrennungsprozesse festgelegt, und durch die Vergabe von Punkten werden die Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen und die Berechnung des CO2-Fußabdrucks gefördert. Als Beitrag zum Übergang zur Kreislaufwirtschaft werden mit den Kriterien verbindliche Anforderungen an die Wiederverwendung von Prozessabfällen festgelegt und gegebenenfalls Anreize zur Verwendung von Recycling-/Sekundärmaterial im Endprodukt geschaffen.

(12)

In Anbetracht des Innovationszyklus dieser Produktgruppe sollten die Kriterien des EU-Umweltzeichens und die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen für diese Produktgruppe bis zum 31. Dezember 2028 gelten.

(13)

Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte die Entscheidung 2009/607/EG aufgehoben werden.

(14)

Herstellern, für deren Produkte das EU-Umweltzeichen für Hartbeläge auf der Grundlage der in der Entscheidung 2009/607/EG festgelegten Kriterien vergeben wurde, sollte ein ausreichender Übergangszeitraum für die Anpassung ihrer Produkte an die neuen Kriterien und Anforderungen eingeräumt werden. Ferner sollte es für einen bestimmten Zeitraum nach dem Erlass dieses Beschlusses möglich sein, dass Hersteller ihre Anträge entweder auf die Kriterien der Entscheidung 2009/607/EG oder auf die neuen Kriterien dieses Beschlusses stützen. EU-Umweltzeichen, die nach den Kriterien der alten Entscheidung vergeben wurden, sollten noch für einen Zeitraum von zwölf Monaten nach dem Erlass dieses Beschlusses verwendet werden dürfen.

(15)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:


(1)   ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1.

(2)  Entscheidung 2009/607/EG der Kommission vom 9. Juli 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Hartbeläge (ABl. L 208 vom 12.8.2009, S. 21).

(3)  Beschluss (EU) 2017/2076 der Kommission vom 7. November 2017 zur Änderung der Entscheidung 2009/607/EG der Kommission hinsichtlich der Geltungsdauer der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Hartbeläge (ABl. L 295 vom 14.11.2017, S. 74).

(4)  Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat — Überprüfung der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 122/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) und der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (COM(2017) 355).

(5)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Ein neuer Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft — Für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa (COM(2020) 98 final).