Artikel 5
Notifizierung von Dienstleistungen im Rahmen des Europäischen Passes
Eine Notifizierung von Dienstleistungen im Rahmen des Europäischen Passes enthält folgende Angaben:
         a) 
      
      eine Liste der in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU genannten Tätigkeiten, die das Kreditinstitut erstmals im Aufnahmemitgliedstaat ausüben will;
         b) 
      
      die Tätigkeiten, die das Kerngeschäft des Kreditinstituts im Aufnahmemitgliedstaat ausmachen werden;
         c) 
      
      die möglichst genaue Angabe des für die Aufnahme jeder Tätigkeit, die das Kreditinstitut ausüben will, geplanten Termins.