Artikel 16
Erstellung und Aktualisierung des aufsichtlichen Prüfungsprogramms des Kollegiums
(1) Für die Zwecke der Erstellung des aufsichtlichen Prüfungsprogramms des Kollegiums im Einklang mit Artikel 116 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2013/36/EU ermitteln die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Mitglieder des Kollegiums die durchzuführenden aufsichtlichen Tätigkeiten.
(2) Das aufsichtliche Prüfungsprogramm des Kollegiums enthält mindestens Folgendes:
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                                     a)  | 
                                 
                                     die Bereiche für gemeinsame Arbeiten, die im Rahmen der Risikobewertung der Gruppe, der Bewertung des Liquiditätsrisikos und gemeinsamer Entscheidungen über institutsspezifische Aufsichtsanforderungen gemäß Artikel 113 der Richtlinie 2013/36/EU oder infolge anderer Tätigkeiten des Kollegiums, einschließlich Anstrengungen im Hinblick auf einen Beitrag zu einer effizienten Aufsicht und zur Beseitigung unnötiger Doppelarbeit im Einklang mit Artikel 116 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Richtlinie, ermittelt wurden;  | 
                              
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                                     b)  | 
                                 
                                     die jeweiligen aufsichtlichen Prüfungsprogramme der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und der Mitglieder des Kollegiums für das Mutterunternehmen und für alle in einem Mitgliedstaat zugelassenen Institute und niedergelassenen Zweigstellen;  | 
                              
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                                     c)  | 
                                 
                                     die Arbeitsschwerpunkte des Kollegiums und seine geplanten aufsichtlichen Tätigkeiten, einschließlich der geplanten Vor-Ort-Inspektionen gemäß Artikel 99 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2013/36/EU;  | 
                              
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                                     d)  | 
                                 
                                     die Mitglieder des Kollegiums, die für die Durchführung der geplanten aufsichtlichen Tätigkeiten zuständig sind;  | 
                              
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                                     e)  | 
                                 
                                     die erwarteten Zeitpläne für jede der geplanten aufsichtlichen Tätigkeiten, sowohl im Hinblick auf die zeitliche Planung als auch auf deren Dauer.  | 
                              
(3) Die Erstellung und Aktualisierung des aufsichtlichen Prüfungsprogramms des Kollegiums erfolgt gemäß Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/99.